Wegränder sind schützenswerter Lebensraum 4. August 2014 Der natürliche Lebensraum von Pflanzen und Tieren, in den letzten 10 Jahren sind 80% der Hasen vernichtet worden, wird durch die intensive Landwirtschaft und den Bau von Biogasanlagen mit der Folge der Vermaisung der Landschaft eingeengt bzw. zerstört. Geht man spazieren, bemerkt man das Fehlen von Blumen und Büschen am Wegesrand. Das Blumenpflücken fällt schwer. Fährt man mit dem Auto übers Land, ist die Frontscheibe nicht mehr verschmutzt durch Insekten, wie es früher der Fall war. Die Scheibe bleibt klar und sauber, weil es die Insekten nicht mehr gibt. Insekten und Blumen sind verschwunden. Das liegt nicht nur an den Spritz- und Düngemitteln, die zum Einsatz in der Landwirtschaft kommen, sondern auch auch am Überpflügen der Äcker. Von einem Ackerrand gemessen zum Ackerrand auf der gegenüberliegenden Straßenseite sollte ein Abstand zwischen 9- 12 Meter sein. Hier sollte der Platz für Blumen, Büsche und Bäume sein. Bienen und andere Tiere finden hier ihre Nahrung. Aber nicht, wenn die Seitenränder zum Wenden überfahren werden und die Spritzdüsen dabei nicht geschlossen werden. Die Bepflanzung wird vernichtet, sogar Bäume werden umgeknickt, obwohl die Seitenränder öffentliches Eigentum sind. Sie werden von der Landwirtschaft und auch von Pferdekoppeln vereinnahmt und gehen dem Naturschutz verloren. Der Schaden ist enorm und das Vorgehen ist kein Kavaliersdelikt. Den Eindruck mag man aber haben, weil die Gemeinden dem Treiben zusehen und nichts dagegen unternehmen, obwohl es vom Gesetzgeber möglich ist. Die Gemeinden haben PC-Programme, mit deren Hilfe sie durch Luftaufnahmen feststellen können, an welchen Stellen überpflügt wird. (Foto anbei). Die grünen Fraktionen in der Region sollten Anfragen an ihre Verwaltung stellen. Der BUND hat ein hervorragendes Buch dazu herausgegeben mit einer Anleitung, wie man das Überpflügen selbst feststellen kann. Im Bundesnaturschutzgesetz, Paragraf 39 Abs. 1 heißt es: Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.